Für den Betriebsurlaub benötigen die Mitarbeiter*innen entsprechend drei Urlaubstage, die bei der Jahresurlaubsplanung berücksichtigt werden sollten. Es besteht aber auch die Möglichkeit, im Rahmen der Gleitzeit vorzuarbeiten.
Ausgenommen vom Betriebsurlaub sind Beschäftigte, die von der:dem zuständigen Vorgesetzen aus zwingenden dienstlichen Gründen (Bereitschafts-) Dienst angeordnet bekommen. Diese Anordnung bedarf der Zustimmung des Kanzlers bzw. des:der zuständigen Dekan*in oder des Präsidenten.
Nähere Informationen entnehmen Sie bitte der zum Download bereitgestellten Dienstvereinbarung.