Ein Teilzeitstudium kann ohne Angabe von Gründen jeweils bis zum Ende der Belegfrist (Ausschlussfrist) eines Semesters beantragt werden.
Der Antrag gilt dann bis auf Widerruf. Die Wiederaufnahme des Vollzeitstudiums ist ebenfalls spätestens bis zum Ende der Belegfrist eines Semesters (Ausschlussfrist) schriftlich im Dezernat 1: Studium und Lehre anzuzeigen.
In den einzelnen Rahmenprüfungsordnungen ist der mögliche Umfang in Form der maximal zu belegenden Leistungspunkte je Semester wie folgt festgelegt:
Sind mehr Leistungspunkte für ein Semester belegt, gilt die Zulassung zum Teilzeitstudium als zurückgenommen.
Die Anfertigung der Masterarbeit ist im Rahmen eines Teilzeitstudiums nur in den Master of Education-Studiengängen möglich.
Bei einem Teilzeitstudium erfolgt die Auswertung der Orientierungsphase im Bachelorstudium erst zum Ende des zweiten Studienjahres.
Bitte beachten Sie, dass Studierende im Teilzeitstudium kein BAföG erhalten können.