Mit dem Zweiten Gesetz zur Umsetzung erforderlicher Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie (2. ThürCorPanG) war durch Artikel 6 § 6 Abs. 1 Thüringer Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie im Hochschulbereich (ThürCorHG) die Regelstudienzeit für die im Wintersemester 2020/2021 und Sommersemester 2021 immatrikulierten und nicht beurlaubten Studierenden um je ein Semester bereits verlängert worden.
Weiter gilt nun auch, dass Langzeitstudiengebühren automatisch nicht erhoben werden, es muss also kein Antrag gestellt werden. Dies gilt auch für Studierende, die in einem zweiten Studium die Langzeitstudiengebühren bezahlen müssten. Sofern die Gebühren schon bezahlt wurden, um eine ordnungsgemäße Rückmeldung für das Wintersemester 2021/22 zu gewährleisten, werden die Gebühren rückerstattet.