Die Besonderheit einer datenschutzrechtlichen Risikobeurteilung nach DSGVO liegt in der Ausrichtung auf die betroffene Person. So nennt z.B. Erwägungsgrund 75 einzelne Datenschutzrisiken aus Sicht des Betroffenen, insbesondere:
Hintergrundwissen: https://www.datenschutz-praxis.de/fachartikel/risikobeurteilung-nach-dsgvo-in-der-praxis/
Das Risiko ergibt sich aus den Komponenten: Wahrscheinlichkeit des Eintritts und dem Schweregrad des Schadens. Ziel ist es, jeden Vearbeitungsvorgang durch geeignete technisch-organisatorische Maßnahmen soweit zu kontrollieren, dass das Risiko im Normalbereich liegt. Sinnvoll ist es, in diesem Zusammenhang neben den datenschutzrechtlichen Risiken auch die Risiken der IT-Sicherheit zu berücksichtigen. Im Standarddatenschutzmodell (SDM) werden die klassischen Schutzziele der Informationssicherheit: Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit um die speziell datenschutzbezogenen Gewährleistungsziele: Datenminimierung, Transparenz, Intervenierbarkeit und Nichtverkettung ergänzt.
Orientierungshilfe Risiko : Risikoanalyse und Datenschutz-Folgenabschätzung : Systematik, Anforderungen, Beispiele des Bayer. Landesbeauftragten für den Datenschutz (Mai 2022): angepasst für die Nutzung des Standarddatenschutzmodell
"Der Schutzbedarf ergibt sich aus dem Risiko der Verarbeitungstätigkeit, bevor technische und organisatorische Maßnahmen bestimmt und umgesetzt wurden. Insofern gilt der folgende Zusammenhang zwischen Risiko(höhe), im Sinne eines Ausgangsrisikos, und Schutzbedarf(sstufe)". (StandardDatenschutzmodell V2.0b)
Für die Universität Erfurt gilt folgende Einteilung von Daten, Informationen, Dokumenten:
In der Vertraulichkeitsrichtlinie (pdf, bitte im Intranet anmelden) finden sich Beispiele für diese Einteilung sowie beispielhafte Schutzmaßnahmen.
Die Einteilung der Schutzkategorien nach StandardDatenschutzmodell V2.0b:
"Während der durch das Ausgangsrisiko definierte Schutzbedarf betroffener Personen bzgl. der Verarbeitungstätigkeit konstant bleibt, können die Risiken der Verarbeitung für die betroffenen Personen durch technische und organisatorische Maßnahmen verringert werden. Diese Maßnahmen verändern nicht den Schutzbedarf, sondern reduzieren das Risiko der Verarbeitungstätigkeit."
Aus Standarddatenschutzmodell V2.0b
Die norwegische Behörde zuständig für Forschung und Erziehung (Uninett) Education Network hat das Verfahren der Risikobwertung in einer Excel-Tabelle abgebildet.
Vor Einführung eines neuen, risikoreichen Verarbeitungsprozesses muß eine Datenschutzfolgenabschätzung (DSFA) durchgeführt werden. Die Notwendigkeit einer DSFA stellt der (innerbetriebliche) Verantwortliche anhand der ermittelten Risikostufe fest.
Hier kommen Vertreter aus allen Bereichen (Anwender, Verantwortliche, IT-Sicherheit, Datenschutz, Rechtsamt) zusammen und beurteilen und bewerten den Verarbeitungsvorgang und treffen Maßnahmen zur Eindämmung des Risikos.
Hilfreich unterstützend: Software PIA der französischen Aufsichtsbehörde CNIL
der BayLfD zur Datenschutzfolgenabschätzung (mit Fallstudien, Orientierungshilfen und Informtionen zur Methodik)