Information zur Inflationsausgleichszahlung in Elternzeit

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

hiermit möchte der Personalrat Sie auf ein Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 16. April 2024 in Bezug auf die Inflationsausgleichszahlung in Elternzeit hinweisen. Den Kolleg:innen in Elternzeit könnten finanzielle Ansprüche zur Zahlung der Inflationsausgleichszahlungen entstehen. Die Geltendmachung unterliegt einer zeitlichen Befristung, weshalb bestehende Ansprüche zeitnah angemeldet werden sollten.

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

hiermit möchte der Personalrat Sie auf ein Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 16. April 2024 in Bezug auf die Inflationsausgleichszahlung in Elternzeit hinweisen. Wir bitten darum, Kolleginnen und Kollegen, die sich im Zeitraum August 2023-Oktober 2024 in Elternzeit befanden bzw. befinden und den dienstlichen E-Mailaccount aktuell nicht nutzen, möglichst zeitnah und persönlich diese Information weiterzuleiten. Den Kolleg:innen in Elternzeit könnten finanzielle Ansprüche zur Zahlung der Inflationsausgleichszahlungen entstehen. Die Geltendmachung unterliegt einer zeitlichen Befristung, weshalb bestehende Ansprüche zeitnah angemeldet werden sollten.

Nach dem aktuellen Tarifvertrag haben nur Beschäftigte, die während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten, Anspruch auf die Inflationsprämien. Die Zahlungen erfolgen anteilig zu ihrem jeweiligen Beschäftigungsumfang. Beschäftigte, die während des gesamten Zeitraums zwischen dem 1. August 2023 und dem 8. Dezember 2023 ausschließlich in Elternzeit waren, haben keinen Anspruch auf die einmalige Inflationsprämie von 1.800 Euro. Die monatliche Inflationsprämie im Zeitraum Januar – Oktober 2024 erhalten nur Beschäftigte, in dem ein Arbeitsverhältnis besteht und sie an einem Tag des Monats Anspruch auf Arbeitsentgelt haben.

Das Arbeitsgerichts Essen hat mit Urteil vom 16. April 2024 (Aktenzeichen 3 Ca 2231/23) entschieden, dass die Inflationsausgleichszahlungen gemäß dem „Tarifvertrag über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise“ vom 22. April 2023 (TV Inflationsausgleich) während der Elternzeit in voller Höhe zustanden, wenn ein Vollzeit-Arbeitsvertrag vorlag. Die Nichtberücksichtigung der Personen in Elternzeit im TV Inflationsausgleich verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz. Der Tarifvertrag sei insoweit unwirksam. Das Urteil bezieht sich allerdings auf den TVöD und ist aktuell noch nicht rechtskräftig.

Inwiefern das Urteil auch auf den TV-L anzuwenden ist und Ansprüche auf Inflationsausgleichzahlungen in Elternzeit entstehen, ist zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht abschließend geklärt. Dennoch empfiehlt der Personalrat vorsorglich die schriftliche Geltendmachung der zurückliegenden sowie zukünftigen Ansprüche auf Inflationsausgleichszahlung während der Elternzeit gegenüber der dem Arbeitgeber.

Eine Geltendmachung der Ansprüche kann an das Thüringer Landesamt für Finanzen, Steigerstraße 24, 99096 Erfurt oder auch per E-Mail poststelle@tlf.thueringen.de erfolgen.

Mit einer Kopie können Sie ebenfalls das Personaldezernat und den Personalrat in Kenntnis setzen.

Weitere Informationen sowie einen Musterantrag können Sie beim Personalrat erfragen.

Für Rücksprache bzw. Rückfragen steht Ihnen der Personalrat gern zur Verfügung.