Mit dem Zweiten Gesetz zur Umsetzung erforderlicher Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie (2. ThürCorPanG) soll durch Artikel 6 § 6 Abs. 1 Thüringer Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie im Hochschulbereich (ThürCorHG) die Regelstudienzeit für die im Wintersemester 2020/2021 und Sommersemester 2021 immatrikulierten und nicht beurlaubten Studierenden um je ein Semester verlängert werden.
Wie wirkt sich diese Regelung auf die Regelungen des BAföG aus?
Überall dort, wo sich förderungsrechtliche Regelungen auf die Zählung von Fachsemestern beziehen, hat § 6 Abs. 1 ThürCorPanG unmittelbare Wirkung. Dies betrifft im Wesentlichen
- die Festlegung der Förderungshöchstdauer (§ 15 Abs. 2 BAföG),
- den Termin zur Vorlage des Leistungsnachweises (§ 48 Abs. 1 BAföG),
- die Voraussetzungen für die Förderung eines anderen Studiums nach einem Abbruch eines vorherigen Studiums oder nach einem Fachrichtungswechsel (§ 7 Abs. 3 BAföG).
Wer profitiert förderungsrechtlich direkt von dieser Regelung?
Alle Studierenden, die mit Ende des Sommersemesters 2020 das Ende der Förderungshöchstdauer (= Regelstudienzeit) noch nicht erreicht hatten.
Wer muss nun was zur Sicherung des Förderungsanspruchs nach dem BAföG tun?
Grundsätzlich wird die Verlängerung der Regelstudienzeit von Amts wegen berücksichtigt.
ABER:
Studierende, die eine Förderung/Weiterförderung ab dem Sommersemester 2021 beantragt und einen Bescheid erhalten haben, senden dem BAföG-Amt eine E-Mail mit der Bitte um Überprüfung, insbesondere, wenn
- der Antrag dem Grunde nach abgelehnt wurde (z.B. wegen Fachrichtungswechsel nach § 7 Abs. 3 BAföG oder Nichtvorlage des Leistungsnachweises nach § 48 Abs. 1 BAföG);
- Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus (§ 15 Abs. 3 oder 3a BAföG) bewilligt wurde;
- wegen eines zum Wintersemester 2021/2022 vorzulegenden Leistungsnachweises BAföG-Leistungen nur bis zum Ende des Sommersemesters 2021 bewilligt wurden.
Studierende, die zum Ende des Wintersemesters 2020/2021 die Förderungshöchstdauer erreicht und bisher noch keinen BAföG-Antrag eingereicht haben, weil aus ihrer Sicht kein Grund für eine Förderung darüber hinaus besteht, sollten den Antrag nun stellen. Gleiches gilt für diejenigen, die aufgrund fehlenden Leistungsnachweises nach § 48 Abs. 1 BAföG keinen (Weiter-) Förderungsantrag gestellt haben.