Studierende können auf Antrag aus wichtigem Grund vom Studium befreit werden (Beurlaubung). Die Rechte und Pflichten der Studierenden bleiben auch während der Beurlaubung unberührt, d.h. der Studierendenstatus bleibt erhalten. Im Falle einer Beurlaubung wird kein BAföG gezahlt.
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Die Beurlaubung ist im § 9 Immatrikulationsordnung der Universität Erfurt in der Fassung vom 12. Mai 2022 i.V.m. § 74 Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG) geregelt.
Eine Beurlaubung kann gewährt werden, sofern ein wichtiger Grund nachgewiesen wird. Anerkannte Gründe sind insbesondere:
Um einen Antrag auf Beurlaubung zu stellen, wählen Sie auf der Startseite im Studierendenportal unter "Anträge" die Option "Beurlaubung" aus.
Die Beantragung eines Urlaubssemesters muss grundsätzlich vor Beginn des betreffenden Semesters erfolgen. Lediglich bei einer Beurlaubung aufgrund Mutterschutz/Elternzeit oder Erkrankung kann die Beurlaubung auch noch nach Semesterbeginn beantragt werden.
Eine rückwirkende Beurlaubung für ein abgeschlossenes Semester ist ausgeschlossen.
Der Grund der Beurlaubung ist zusammen mit dem Antrag entsprechend nachzuweisen.
Nach der Bearbeitung Ihres Urlaubsantrages steht Ihnen die Beurlaubungsbescheinigung zusätzlich zur Immatrikulationsbescheinigung unter "Bescheide" auf der Startseite zur Verfügung.
Bei fristgerechter Antragstellung ist der Semesterbeitrag im Falle eine Beurlaubung grundsätzlich nicht zu entrichten.
Sofern der Semesterbeitrag bereits entrichtet wurde, kann eine Rückerstattung nur erfolgen, wenn der Antrag auf Rückerstattung vor Beginn des Semesters gestellt wird. Im Falle einer Rückerstattung kann u.a. das Semesterticket nicht genutzt werden. Zusammen mit einem Antrag auf Rückerstattung ist die thoska zur Neuvalidierung im Dezernat 1: Studium und Lehre vorzulegen.
Wird der Antrag auf Beurlaubung nach Semesterbeginn gestellt, ist in jedem Fall der vollständige Semesterbeitrag zu entrichten.
Semesterbeginn ist immer der 01.04. (Sommersemester) bzw. der 01.10. (Wintersemester)!
Während des Urlaubssemesters dürfen keine Prüfungsleistungen erbracht werden. Studierende, die wegen Elternzeit beurlaubt sind, dürfen währen der Beurlaubung je Semester bis zu 15 Leistungspunkte belegen und abschließen. Auch bei einer Beurlaubung aufgrund Praktikum/Auslandssemester dürfen Leistungen erbracht werden.
Im Falle einer Beurlaubung wird kein BAföG gezahlt!
Während einer Beurlaubung bleibt die gesetzliche Versicherungspflicht grundsätzlich bestehen, d.h. die gesetzliche Krankenversicherung ist auch bei einem studienbedingten Auslandsaufenthalt weiterhin erforderlich, auch wenn hierfür eine zusätzliche (ggf. auch private) Kranken(zusatz)versicherung abgeschlossen wird.