Die Thüringer Hochschulen haben Gebühren bei Regelstudienzeitüberschreitung gemäß § 4 des Thüringer Hochschulgebühren- und -entgeltgesetzes (ThürHGEG) vom 21. Dezember 2006 (GVBl. S. 601), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 207), zu erheben.
§ 4 ThürHGEG (Gebühren bei Regelstudienzeitüberschreitung)
(1) Die Hochschulen erheben von den Studierenden Gebühren in Höhe von 500 Euro für jedes Semester, mit dem die Regelstudienzeit eines Studiengangs, der zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt, oder eines Bachelor- und konsekutiven Masterstudiengangs um mehr als vier Semester überschritten wird.
(2) Die Regelstudienzeit bestimmt sich nach der jeweiligen Prüfungs- oder Approbationsordnung des gegenwärtig gewählten Studiengangs. Bei konsekutiven Studiengängen im Sinne des § 50 Abs. 3 Satz 1 ThürHG wird die Gesamtregelstudienzeit des ersten absolvierten Studiengangs sowie des konsekutiven Masterstudiengangs zugrunde gelegt. Bei Zweitstudien werden abweichend von Satz 1 die Regelstudienzeiten des gegenwärtig gewählten Studiums und des mit Erfolg abgeschlossenen Erststudiums zusammengezählt, sofern
Als Zweitstudium im Sinne des Satzes 3 gilt ein zweites oder weiteres grundständiges Studium nach einem an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes abgeschlossenen Hochschulstudium.
(3) Für die Erhebung von Gebühren nach Absatz 1 werden alle Studienzeiten an Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes angerechnet; ein einmaliger Wechsel des Studiengangs bis zum Abschluss des zweiten Semesters sowie Beurlaubungssemester bleiben unberücksichtigt. Studienzeiten im Teilzeitstudium werden entsprechend angerechnet und auf volle Semester abgerundet. Im Rahmen der Regelstudienzeit gilt dies nur, soweit ihre Bemessung nicht bereits das Teilzeitstudium berücksichtigt.
(4) Die Gebührenpflicht nach Absatz 1 wird auf Antrag des Studierenden hinausgeschoben um Zeiten
(5) Die Gebührenpflicht nach Absatz 1 besteht nicht für Zeiten einer Beurlaubung sowie für Zeiten, in denen der Studierende Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhält. Bei gleichzeitiger Immatrikulation in zwei oder mehreren Studiengängen ist die Gebühr nur einmal zu entrichten; zugrunde gelegt werden die Zeiten des Studiengangs mit der längsten Regelstudienzeit.
(6) Die Gebühr soll auf Antrag im Einzelfall teilweise oder ganz erlassen werden, wenn ihre Einziehung zu einer unbilligen Härte führen würde. Eine unbillige Härte liegt in der Regel vor bei
Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Gebührenerhebung aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls für den Studierenden eine unzumutbare Härte darstellen würde.
Anzeige von Tatbeständen (.pdf) (Studiengangwechsel, Teilzeitsemester, ...)
Anzeige für ein begünstigtes Zweitstudium (.pdf)
Antrag auf Hinausschieben der Gebührenpflicht (.pdf) (Kindererziehung, Pflege, Gremientätigkeit)
Antrag auf Aussetzung der Gebührenpflicht (.pdf) (Bezug von BAföG-Leistungen)
Antrag auf Erlass (.pdf) (Härtefälle)
Eidesstaatliche Versicherung zur wirschaftlichen Notlage (.pdf)
Dezernat 1: Studium und Lehre
Juliane Engelhardt
Verwaltungsgebäude, Raum 0.20
☎ +49 361 737-5111
studierendenangelegenheiten@uni-erfurt.de
Sprechzeiten:
Montag - Donnerstag, jeweils 12-15 Uhr
sowie nach Vereinbarung