Prüfungsausschuss B.A.
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Nach einer Erläuterung des Vizepräsidenten für Studium und Lehre werden die Regelungen der § 15 Abs. 1 und Abs. 2 B-RPO sowie § 16 M-RPO künftig in der Weise angewendet, dass Modulprüfungen in jedem Semester nur zweimal angeboten werden. An dem zweiten Prüfungstermin darf nur teilnehmen, wer den ersten Versuch nicht bestanden oder aus triftigem Grund versäumt hat. Sofern nach dem Angebot von zwei Prüfungsterminen ein triftiger Grund für das Fehlen in einem vorherigen relevanten Prüfungstemin desselben Semesters dargelegt werden kann, so muss die Prüfung ggf. in einem späteren Semester absolviert werden. Es obliegt dem/der prüfungsberechtigten Dozenten/Dozentin, auch unter Berücksichtigung des Fachsemesters der/des Studierenden darüber zu befinden, ob ein dritter Prüfungstermin im laufenden Semster angeboten wird. Die Möglichkeit, den noch ausstehenden Prüfungsversuch wahrzunehmen, wird ansonsten regelmäßig spätestens im Folgejahr eröffnet, wenn die Modulprüfung regulär wieder angeboten wird. Jede(r) Dozent(in) ist gehalten, die Studierenden zu Beginn des Semesters darüber zu unterrichten, ob mehr als zwei Prüfungstermine innerhalb seiner/ihrer Veranstaltung im laufenden Semester angeboten werden.
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