Praktika

Unterrichtssituation im Praktikum

Praktika sind ein zentrales Element der Berufsqualifizierung in der ersten universitären Ausbildungsphase künftiger Lehrerinnen und Lehrer.

Die Praktikumskonzeption der Erfurter Lehrerausbildung sieht eine kontinuierliche Verzahnung theoretischer und praktischer Studienanteile vor. Dies beginnt bereits in den Bachelor-Studiengängen vorwiegend mit Beobachtungs-, Erkundungs- und Hospitationspraktika und setzt sich in den Master-Studiengängen mit Praktika fort, in denen spezifische bildungswissenschaftliche und fachdidaktische Fragestellungen im Mittelpunkt stehen. Alle Praktika sind obligatorische Bestandteile von Modulen und werden in diesen theoretisch vorbereitet, begleitet und nachbereitet.

Die nachfolgende Übersicht zeigt, welche Praktika von Studierenden mit dem jeweiligen Berufsziel im Bachelor- und Master-Studiengang zu absolvieren sind. Alle Praktika sind obligatorische Studienelemente.

Es ist zu beachten, dass Praktika, die im Bachelor-Studiengang absolviert werden, Zugangsvoraussetzung für die nachfolgenden Master of Education-Studiengänge sind.

Praktika im Bachelor-Studiengang

Berufsziel SPS BWG
Lehramt Grundschule x x
Lehramt Regelschule x x
Lehramt Förderpädagogik x x
Lehramt Berufsschule x x

Praktika im Master-Studiengang

FD BW01&BW02 SOP KSP
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Informationen zum Masernschutzgesetz für die Durchführung von Schulpraktika

Am 01.03.2020 ist in Deutschland das Masernschutzgesetz in Kraft getreten. Das Gesetz soll zum Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention beitragen. Für Sie als Lehramtsstudierende/r (ab 1970 geboren) ergibt sich hieraus vor Antritt eines Praktikas die Pflicht, einen ausreichenden Impfschutz (mindestens 2 Masernschutzimpfungen) oder eine ausreichende Immunsierung gegen Masern nachzuweisen.

Sie können den Impfschutz oder die Immunsierung mit folgenden Dokumenten gegenüber der Schulleitung nachweisen:

  • Impfdokumentation (Impfausweis) oder ein ärztliches Zeugnis über ausreichenden Impfschutz gegen Masern
  • ärztliches Zeugnis über Immunität gegen Masern
  • ärztliches Zeugnis über bestehende medizinische Kontraindikation gegen Masernimpfung
  • Vorliegen einer Bestätigung einer staatlichen Stelle, dass ein entsprechender Nachweis schon vorgelegen hat (z. B. Bestätigung der Leitung einer anderen Einrichtung

Grundsätzlich gilt, wer keinen Nachweis über einen bestehenden Impfschutz, eine Immunität oder Kontraindikation vorlegt, darf weder in der Einrichtung betreut noch in dieser tätig werden. Die Schulleitung wird in diesem Fall ein Hausverbot aussprechen.

Weitere Informationen zum Umgang mit dem Masernschutzgesetz erhalten Sie auf den Seiten des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport (TMBJS)

Downloads

Alle Unterlagen finden Sie im Downloadbereich.